Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern:

BSG AZ.: B 12 R 7/19 R vom 19.09.2019 – Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19

BSG AZ.: B 12 R 7/19 R vom 19.09.2019
Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19

Pro Familienunternehmen / 27. September 2019

Der 12. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 19.09.2019, in der er über vier Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht zu entscheiden hatte.

BSG AZ.: B 12 R 7/19 vom 19.09.2019

SG Münster, AZ.:  S 4 R 762/15 vom 4. Oktober 2017
LSG Essen, AZ.:  L 8 R 1031/17 vom 17. Oktober 2018

Die klagende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1989 gegründet. Ursprünglich  waren der Beigeladene zu 1. und sein Vater, beide Dachdeckermeister, jeweils hälftig am Stammkapital be­teiligt. Im Dezember 2007 übertrugen sie ihre Geschäftsanteile vollständig auf die Ehefrau des Beige­ladenen zu 1., die gelernte Kauffrau ist.

Nach einem zwischen den Eheleuten bestehenden Ehevertrag war die klagende GmbH im Falle der Trennung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe von der Berech­nung des Zugewinns ausgenommen und die Ehefrau des Beigeladenen zu 1. verpflichtet, das Unter­nehmen nach Wahl ihres Ehemannes ganz oder teilweise unentgeltlich auf diesen bzw. Dritte zu über­tragen.

Der Beigeladene zu 1. ist Geschäftsführer der klagenden GmbH. Nach dem Geschäftsführer­ Dienstvertrag vom 22.12.2007 obliegt ihm  die eigenverantwortliche Leitung  des  Unternehmens  und die fachliche Verantwortung des Betriebsablaufs. Er ist an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden und darf Arbeitnehmer einstellen  und entlassen.  Vereinbart  sind ein festes Jahresbruttogehalt, zahl­bar in zwölf gleichen Monatsraten, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, ein Zu­schuss zur Direktversicherung, ein Firmenwagen, eine gewinnabhängige Tantieme sowie ein Jahres­urlaub von 30 Arbeitstagen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen.  Der  Beigelade­ne zu 1. nahm betrieblich verwendete Darlehen auf und übernahm Bürgschaften.

Nachdem eine erste Betriebsprüfung durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund für  die Zeit vom  01.12.2005 bis 31.12.2009 ohne Beanstandungen geblieben war, forderte diese mit Bescheid vom 09.07.2015 für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 von der klagenden GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 69.131,89 Euro wegen Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung nach.

Die Revision der klagenden GmbH hatte keinen Erfolg.

Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer einer GmbH, die wie der Beigeladene zu 1. nicht am Ge­sellschaftskapital beteiligt sind, sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.

Hieran ändert auch die nach dem notariellen Ehevertrag bestehende Rückübertragungspflicht nichts. Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum faktisch verteilte Rechtsmacht maßgebend.

Die Prüf­mitteilung der vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfung hat auch hier keine konkret­ individuellen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Fremdge­schäftsführers getroffen.

Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.09.2019

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