Streit um Sozialversicherungspflicht: BSG erteilt der Pauschalierung durch die Deutsche Rentenversicherung eine klare Absage

Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 23. April 2015 (B 5 RE 23/14 R) den Streit um die Sozialversicherungspflicht eines Ernährungsberaters beendet und die Pauschalisierung durch die Deutsche Rentenversicherung scharf kritisiert.

Sozialversicherungspflicht ja oder nein – Der Streitfall

Der Auslöser für diesen Streit war die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines in einer Klinik tätigen staatlich geprüften Diätassistenten. Dort hatte der Kläger unter der Firmierung „Institut für innere Balance und Wohlbefinden“ den Klinikpatienten eine individuelle Ernährungsberatung angeboten. Weitere sozialversicherungspflichtige Angestellte hatte er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nicht beschäftigt.

Als die Deutsche Rentenversicherung von seiner selbständigen Tätigkeit erfuhr, stufte sie ihn als Lehrer im Sinne vom § 2 Nr. 1 SGB IV ein und somit seine selbständige Tätigkeit kraft Gesetz als sozialversicherungspflichtig ein.

Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von der Deutschen Rentenversicherung als unbegründet abgewiesen wurde, hatte er Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt Main eingereicht (S 24 KR 27/19) und Recht bekommen. Auch bei der Anfechtung des Urteils durch die Deutsche Rentenversicherung wurde dem Kläger durch das Hessische Landessozialgericht erneut Recht zugesprochen (L 8 KR 154/13).

Mit diesem Urteil hat sich die Deutsche Rentenversicherung erneut nicht arrangieren können und dieses nun vor dem Bundessozialgericht erneut angefochten.

Deutliche Worte gegen die Entscheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung

Wie auch die Richter des Sozial- und des Landessozialgerichtes, haben die Kollegen vom Bundessozialgericht das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit klar verneint und die „Einzelberatung von Patienten“ nicht pauschal – wie von der Deutschen Rentenversicherung zuvor erfolgt – als Lehrtätigkeit beurteilt. Vielmehr haben die Richter auf die unbedingte Notwendigkeit einer individuellen Prüfung in jedem Einzelfall verwiesen.

Keine Massenverwaltung zulässig

Gegen den bereits seit mehreren Jahren immer wieder aufkommenden Verdachtes der Pauschalisierung bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung haben die Richter des Bundessozialgerichtes klare Worte gefunden.

So ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass das BSG die Deutsche Rentenversicherung scharf kritisiert, da diese offensichtlich im Rahmen der „Massenverwaltung“ keine grundsätzliche individuelle Prüfung des Einzelfalles vornimmt.

Fachlicher Beistand unbedingt angeraten

Nicht nur diese Urteile zeigen, dass es sich lohnt jede Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung mit Hilfe erfahrener Experten genauer unter die Lupe zu nehmen. Auch wenn viele Entscheidungen von der Deutschen Rentenversicherung sachlich begründet getroffen werden, können auch wir in unserer täglichen Arbeit eine häufig pauschale Abhandlung der Prüfungen erkennen.

Da es in den meisten Fällen nicht nur um die Zahlung oder eben die Nichtzahlung von Beiträgen im höheren fünfstelligen Euro Bereich, sondern vielmehr über die Entscheidung des Fortbestehens von ganzen Existenzen oder auch Unternehmen geht, sollten Sie hier unbedingt den Rat und die Unterstützung von fachlich versierten Experten hinzuziehen und so Ihre berechtigte Chance auf eine sachgerechte Entscheidung, zur Not auch gegenüber den einzelnen gerichtlichen Instanzen wahren.

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