Betriebsrentenreform – BRStärkungsG Teil 2: Die steuerliche Förderung

Wie bereits berichtet, wurde am 4. November 2016 in Berlin der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRStärkungsG) veröffentlicht. Neben der Vorstellung des im Gesetz enthaltenen Sozialpartnermodels, sind weitere Veränderungen bei der steuerlichen Förderung vorgesehen. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick.

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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Am 4. November 2016 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRStärkungsG) vorgestellt. Es soll den Tarifvertragsparteien zukünftig deutlich mehr Gestaltungsfreiraum gewähren und so die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung stärker fördern.

Neben der Vorstellung des im BRStärkungsG enthaltenen Sozialpartnermodell, soll es zudem folgende Änderungen in der steuerlichen Flankierung geben:

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Erhöhung der Fördergrenzen

Der Entwurf zum BRStärkungsG sieht vor, dass die Höchstgrenzen für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung von Beiträgen an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds von bisher 4 % auf zukünftig 7 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht wird.

Allerdings wird auch zukünftig nur der Beitrag bis zu einer Höhe von 4 % der BBG sozialversicherungsfrei sein sowie die in Einzelfällen bisher zusätzlich mögliche steuerliche Förderung von Beiträgen bis zu einer Höhe von 1.800,- EUR p.a. entfallen.

Wurden vor 2018, dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen, Beiträge nach dem früheren § 40b EStG pauschal versteuert, kann diese Möglichkeit lebenslang aufrechterhalten werden. Jedoch werden diese Beiträge bis zu maximal 3 % der zuvor genannten Förderung von 7 % der BBG angerechnet.

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Neue Vervielfältigungsregelung

Soll bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Abfindung in die betriebliche Altersversorgung eingebracht werden, so kann für jedes Dienstjahr ein Betrag i.H.v. 3 %  der BBG lohnsteuerfrei einbezahlt werden.

Für die Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, wie z.B. Erziehungszeiten, ist die lohnsteuerfreie Einbringung von bis zu 7 % der BBG möglich. Allerdings dürfen für beide Regelungen zusammen maximal 10 Dienstjahre berücksichtig werden.

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Zusätzliche Förderung bei geringeren Einkommen

Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringeren Einkommen unter 2.000,- EUR, so werden die Beiträge ab 240,- EUR bis max. 480,- EUR p.a.  mit 30 % vom Fiskus gefördert und durch eine direkte Verrechnung mit der Lohnsteuer verrechnet.

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Riester-Förderung

Die jährliche Grundzulage für die Riester-Förderung soll von derzeit 154,- EUR auf 165,- EUR p.a. erhöht werden. Die bisherige Doppelverbeitragung für die „Riester bAV“ soll sowohl in der Anwartschaftsphase, als auch bei Rentenbezug abgeschafft werden.

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Anrechnung zur Grundsicherung

Rentner, die im Alter die Grundsicherung in Anspruch nehmen müssen und gleichzeitig über Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung oder der Riester-Rente verfügen, soll zukünftig ein monatlicher Freibetrag i.H.v. 200,- EUR eingeräumt werden.

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Die weitere Umsetzung 

Ob die oben genannten Neuerungen tatsächlich in dieser Form umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Sobald eine Konkretisierung des vorliegenden Referentenentwurfs absehbar ist, werden wir Sie informieren.

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Update 21.12.2016

Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen

Am heutigen Tag wurde vom Bundeskabinett der gemeinsame Entwurf des Bundesarbeits- und des Bundesfinanzministerium beschlossen. Die hier enthaltenen Änderungen sollen zum 01.01.2018 greifen.

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Lesen Sie mehr:

BRStärkungsG Teil 1: Das Sozialpartnerprogramm 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

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