Sozialversicherungsfreiheit: Ein Lichtblick für Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Wenn man die Rechtsprechung der letzten Monate beobachtet, erhält man den Eindruck, dass vermeintlich Selbständige und freiberuflich Tätige mit nur einem Auftraggeber inzwischen grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden. Dass dies nicht in jedem Fall so sein muss und sich das Kämpfen um eine sachliche Beurteilung seitens der Sozialversicherungsträger lohnt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden Württemberg (LSG Baden Württemberg, AZ  L 11 R 5165/13, vom 24.02.2015).

Auf das Gesamtbild kommt es an

Wie eigentlich in jedem Verfahren, komme es auf das Gesamtbild des Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer an, so die Richter des LSG Baden Württemberg. Allein das Fehlen eines Weisungsrechtes spreche jedoch nicht automatisch für eine selbständigen Berufsausführung.

Im zu behandelnden Fall haben Museumsführer Ihre Führungskonzepte völlig eigenständig erarbeitet und umgesetzt. Das zu beurteilende Vertragsverhältnis gab dem Museum keine Möglichkeit, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und die Museumsführer für bestimmte Führungen einzuteilen. Auch habe die tatsächlich gelebte Praxis den zuvor vertraglich getroffenen Vereinbarungen entsprochen.

Kämpfen lohnt sich!

Das sich der Kampf um eine sachgerechte Beurteilung für alle selbständig oder freiberuflich Tätigen ggf. auch über die Instanzen lohnt, zeigt auch dieses Urteil.

Hatte doch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einer zuvor durchgeführten Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht der Museumsführer rückwirkend festgestellt. Auch wurde in dem im Anschluss angestrebten Verfahren, indem es auch um die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von für denselben Auftraggeber tätigen Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote  ging, die Meinung von DRV durch das Mannheimer Sozialgericht bestätigt.

Da dieses Urteil in der Form vom Mannheimer Museum, bzw. dessen betreibende Stiftung als Auftraggeber nicht hingenommen wurde, haben sie die nächsthöhere Instanz, dass Landessozialgericht in Stuttgart bemüht und entgegen der vorangegangenen Meinung von DRV und SG Mannheim Recht bekommen. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

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Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste

Auch wenn dieses Urteil einen kleinen Lichtblick am eher düsteren Himmel der vielen SV Statusprüfungen bedeutet, ist die akut drohende Gefahr der rückwirkenden Feststellung einer Sozialversicherungspflicht für alle Selbständigen oder freiberuflich Tätige mit nur einem oder wenigen Auftraggebern und somit die Gefahr von Beitragsnachforderungen in empfindlicher Höhe für die Auftraggeber noch lange nicht gebannt.

Ganz im Gegenteil!

Daher sollten sich alle Auftraggeber und Auftragnehmer besser heute als morgen um die konkrete Analyse der bestehenden Auftragsverhältnisse durch hierfür geeignete Spezialisten bemühen. Gegenüber der Prüfpraxis bestehende, wirksame Maßnahmen ergreifen und sich so den mühsamen Gang durch die Instanzen der Sozialversicherungsprüfung mit ungewissen Ausgang ersparen.

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