Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern:

BSG stellt klar: Frühere Rechtsprechung und vorausgegangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen begründen keinen Vertrauensschutz

BSG stellt klar:
Frühere Rechtsprechung und vorausgegangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen begründen keinen Vertrauensschutz

Pro Familienunternehmen / 20. September 2019

In gleich vier Fällen stellt das Bundessozialgericht klar, dass eine frühere Rechtsprechung und vorausgegangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen keinen Vertrauensschutz begründen. Zwar rügte das BSG die Prüfpraxis durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Jedoch wurden die Beitragsnachforderungen zum Teil im sechsstelligen Bereich als rechtens bestätig.  

BSG AZ.: B 12 R 25/18 R, B 12 KR 21/19 R, B 12 R 7/19 R und  B 12 R 9/19 R vom 19.09.2019

Die verhandelten Fälle

Verhandelt wurden mehrere Fälle von Familienunternehmen, die inzwischen alle in der Rechtsform einer GmbH geführt werden. So z.B. auch ein Kölner Autohaus, indem sowohl die Geschäftsführung als auch die Gesellschaftsanteile unter zwei Geschwistern und einer Ehefrau aufgeteilt waren.

Alle drei geschäftsführenden Gesellschafter waren davon ausgegangen, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Sie begründeten ihre Annahme unter anderem durch die „Kopf und Seele“ – Rechtsprechung, wonach sie durch ihre Stellung innerhalb des Unternehmens das Schicksal der GmbH alleinig beeinflussen können und somit gemäß der ihnen bekannten Rechtsprechung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Vorausgegangen Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen

Auch die Tatsache, dass vorausgegangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wurden, betrachteten die Kläger als eine Bestätigung ihrer Annahme. Mit fatalen Folgen.

Der Schock fürs Unternehmen

In einer erneuten Betriebsprüfung wurde nun die Sozialversicherungspflicht für zwei der drei geschäftsführenden Gesellschafter festgestellt sowie die sofortige Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im sechsstelligen Bereich gefordert.

Gegen diesen Bescheid hatte das Unternehmen geklagt und sich auf Vertrauensschutz berufen. Dabei stützt es sich auf die bisherige BSG – Rechtsprechung sowie die Tatsache, dass vorangegangene Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wurden.

Alle Revisionen vom BSG abgewiesen

Alle Revisionen der vier klagenden Unternehmen wurden vom Bundessozialgericht abgewiesen.

Bereits seit Längerem habe der 12. Senat des BSG die bis dahin durchaus gängige „Kopf und Seele“ – Rechtsprechung immer wieder angezweifelt und spätestens seit dem 29.08.2012 in Form mehrerer Urteile (u.a. AZ.: B 12 KR 25/10 R und B 12 R14/10 R) gänzlich aufgehoben.

Im Jahr 2014 wurde die BSG – Rechtsprechung durch die Deutschen Rentenversicherung Bund in deren Prüfungsrichtlinien übernommen. Seitdem geht DRB grundsätzlich davon aus, dass nur ein Mehrheitsgesellschafter als Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sein könne.

Auch begründen die stattgefundenen Betriebsprüfungen ohne Einwände keinen Vertrauensschutz. Da kein Bescheid erlassen wurde, indem der Inhalt der Prüfung explizit aufgeführt wurde.

BSG beanstandet jedoch die Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund

Auch wenn die vier klagenden Unternehmen keinen Erfolg über die Instanzen erzielen konnten, so gibt es jedoch für alle weiteren Unternehmen, die von der geänderten Rechtsprechung betroffen sind einen kleinen Lichtblick.

Zukünftig müssen alle Betriebsprüfungen auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, also einem Bescheid beendet werden. Die in diesem Bescheid enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können einer ggf. später anders lautenden Beurteilung entgegengehalten werden.

Zusätzlich verpflichtet des BSG die prüfenden Rentenversicherungsträger, die zukünftigen Betriebsprüfungen auf alle im Unternehmen tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Unternehmers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter auszudehnen, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist.

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