Dauerthema Scheinselbständigkeit: Nun trifft es auch die Erotikbranche

So, wie viele Unternehmen aus der Privatwirtschaft, hat es jüngst zahlreiche Unternehmen aus dem Gesundheitswesen getroffen. Bei Städten und Kommunen sind mehrere hundert Fällen bekannt geworden. Hat es doch selbst den Deutschen Bundestag und die darin vertretenden Parteien schon zum wiederholten Male getroffen, trifft es nun auch die Erotikbranche in gleich mehreren Fällen.

Scheinselbständigkeit nun auch in der Erotikbranche

Hatte bereits im vergangenen Jahr das Stuttgarter Sozialgericht in einem Fall entschieden, dass die vermeintlich als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigte Dame einer Erotikhotline rückwirkend als sozialversicherungspflichtig einzustufen sei, hat nun das Sozialgericht Düsseldorf in einer aktuellen Eilentscheidung (AZ S 5 R 120/14 ER, vom 05.03.2015) entschieden, dass die Prostituierten eines zuvor geprüften Bordells eher einer abhängigen, als selbständigen Tätigkeit nachkommen und der Betreiber des Bordells nun 8,3 Millionen EUR Sozialversicherungsbeiträge für seine Damen nachzuzahlen habe.

Ganz gleich welche Branche: Immer mehr Fälle von Scheinselbständigkeit werden bekannt

Was hat sich in den letzten Jahren geändert?

Eigentlich gar nichts. Die Kriterien für die Bewertung einer Tätigkeit in Hinblick der Ausübung einer selbständigen oder eben doch nicht selbständigen Tätigkeit sind seit Jahren sehr konkret definiert. So ist z.B. der Besitz eines Gewerbescheins noch lange kein ausreichendes Indiz für die Ausübung einer wirklich selbständigen Tätigkeit. Vielmehr kommt es in allen Fällen auf die Gesamtbetrachtung des Auftragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und dessen Auftragnehmer an.

Auch hat sich an der Prüfmatrix der Betriebsprüfer nicht wirklich viel geändert. Einzig die Zeit des politisch gewollten Zudrückens des Prüfauges ist seit nunmehr vier Jahren endgültig vorbei. Waren es in den vergangenen Jahren fast ausschließlich die Sozialversicherungsträger, die von Berlin zur Prüfung in die Unternehmen geschickt wurden, hat zwischenzeitlich der Zoll einen Großteil der Prüfungen übernommen bzw. die Zahl der durchgeführten Prüfungen im erheblichen Umfang erhöht.

Beitragsnachforderungen bleiben nahezu im vollem Umfang beim Auftraggeber hängen

Diese Problematik wird von den Unternehmen noch immer dramatisch unterschätzt!

Kommt es zu einer Beitragsnachforderung, ganz gleich aus welchen Gründen, ist der Auftraggeber alleinig der Beitragsschuldner und dies sowohl für den Arbeitgeber-, als auch Arbeitnehmeranteil. Kommt es also, wie auch im oben genannten Fall zu Beitragsnachforderungen, meist im erheblichen Umfang, muss immer der Auftraggeber den Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung zahlen und dies in der Regel sofort.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV). Wurde das Auftragsverhältnis zwischenzeitig beendet, ist kein Lohn mehr abzurechnen und somit scheidet eine Zahlungspflicht des ursprünglichen Auftragnehmers (jetzt festgestellter Arbeitnehmer) gänzlich aus.

Auch darf infolge der Scheinselbständigkeit unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, darüber hinaus nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Auftraggebers (jetzt Arbeitgeber) unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Da in den uns bekannten Fällen die Auftraggeber zu Beginn des Zustandekommens der zwischenzeitlich beanstandeten Auftragsverhältnisse von der im Sozialgesetzbuch verankerten Möglichkeit der verbindlichen Klärung der Sozialversicherungspflicht, mittels Statusfeststellungsverfahren keinen Gebrauch gemacht haben, wurden in anschließenden von den ehemaligen Auftraggebern angestrengten Schadensersatzverfahren regelmäßig ein zumindest fahrlässiges Verkennen einer möglichen Sozialversicherungspflicht und somit ein Mitverschulden unterstellt…

Schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen!

Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen  jedes in Ihrem Unternehmen bestehende Auftragsverhältnis auf bestehende oder eventuell im Laufe des Auftragsverhältnis neu hinzu gekommene Indizien, die auf eine mögliche Scheinselbständigkeit hindeuten könnten! Prüfen Sie vor dem Zustandekommen eines neuen Auftragsverhältniss ganz genau und lassen Sie in Fällen, in denen Sie sich nicht sicher sind den genauen Status mittels Statusfeststellungsverfahren beim zuständigen Sozialversicherungsträger verbindlich klären!

Besonders schwierig kann es bei der Beauftragung von Zeitarbeitsfirmen oder Auftragnehmern werden, die die von ihnen beauftragten Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben. Um hier den genauen Überblick zu erhalten, bedarf es fast immer der Hinzuziehung von erfahrenen Experten.

Um Ihnen die Arbeit bei der ersten Sichtung  zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine von unseren Experten zusammengestellte Checkliste zur Verfügung. Unsere Experten analysieren mit Ihnen gemeinsam alle in Frage kommenden Auftragsverhältnisse. Unterstützen Sie aktiv bei der verbindlichen Klärung und schützen Sie so und Ihr Unternehmen vor unliebsamen Überraschungen.

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