Erbschaft-/Schenkungsteuer droht bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften wie insbesondere von GmbHs haben häufig ein Interesse daran, dass beim Tod des Mitgesellschafters nicht ein für den oder die Verbleibenden Fremder als Erbe in die Gesellschaft eintritt. Dies lässt sich jedoch ohne entsprechenden Gesellschaftsvertrag nicht vermeiden.

In vielen Gesellschaftsverträgen, die dies berücksichtigen, finden sich jedoch Regelungen, die erbschaftsteuerliche Begünstigungen zerstören können und somit zu (durch richtige Gestaltung vermeidbare) hohen Erbschaft-/Schenkungsteuern führen.

Daher sollten dringend Klauseln überprüft und gegebenenfalls rechtlich neu gestaltet werden, die die Einziehung von Anteilen (R 3.4 Abs. 3 ErbStR) durch die Gesellschaft vorsehen.

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