GGF Versorgung:

Der gleichzeitige Bezug eines beherrschenden GGF von Gehalt und der vollen Pension muss nicht in jedem Fall automatisch zur vGA führen

Pro Familienunternehmen / 2. August 2019

Bei einer Außenprüfung wurde bei einem betriebsbedingt wieder eingestellten beherrschenden GGF der gleichzeitige Bezug von Gehalt und der vollen Pension als vGA qualifiziert.  Das FG Münster widersprach in seinem Urteil der Meinung eines Betriebsprüfers, ließ jedoch die Revision (anhängig unter IR 41/19)  zu.

FG Münster: AZ.: 10K 1583/19K vom 25. Juli 2019

Der Fall

Ein beherrschender (alleiniger) Gesellschafter-Geschäftsführer schied 2010 im Alter von 68 Jahren als Geschäftsführer aus den Diensten einer GmbH aus. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens erhielt er von der GmbH eine Pension. Entsprechend der Zusage waren das Erreichen des 68. Lebensjahres einhergehend mit dem Ausscheiden aus Diensten der GmbH die Voraussetzungen für den Erhalt der Pension.

Im Frühjahr 2011 wurde die zwischenzeitlich als Nachfolgerin bestellte Geschäftsführerin abberufen und der alte Geschäftsführer wieder bestellt. Die erneute Einstellung des Geschäftsführers erfolgte, weil die Nachfolgerin wiederholt Konflikte mit den Auftraggebern der GmbH hatte, indessen Folge der Verlust von Aufträgen drohte.

Neben der monatlichen Vergütung als Geschäftsführer wurde vereinbart, dass der Geschäftsführer seine Pension vollumfänglich weiter beziehen sollte. Bei einer Außenprüfung wurde die Zahlung des Gehaltes neben dem gleichzeitigen Bezug der vollen Pension durch den Betriebsprüfer beanstandet und als verdeckte Gewinnausschüttung vGA qualifiziert.

Hiergegen hat die GmbH Widerspruch eingelegt und in Folge dessen Klage erhoben. Entsprechend der Argumentation der GmbH sei das Dienstverhältnis in 2010 wirksam beendet worden und die Pension zurecht gezahlt. Die erneute Wiedereinstellung in 2011 sei so nicht geplant gewesen und ausschließlich bedingt der veränderten wirtschaftlichen Lage im Interesse der GmbH erfolgt.

Die Entscheidung

Das FG Münster schloss sich der Argumentation der Klägerin an und gab der GmbH Recht. Ließ jedoch eine Revision zu.

In seiner Urteilsbegründung würdigte das FG die Tatsache, dass zum einen mit dem Ausscheiden im Jahre 2010 einhergehend dem Erreichen das 68. Lebensjahres zivilrechtlich der Anspruch auf die Zahlung der Pension entstanden sei und das zum anderen der im Jahr 2011 neu geschlossene Anstellungsvertrag eine neue zivilrechtliche Grundlage darstelle. Eine Wiederbestellung und somit erneute Anstellung als Geschäftsführer sei weder geplant noch zu erwarten gewesen.

Weiterhin führte das FG Münster aus, dass anders als in den durch den BFH entschiedenen Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung vorlag, im Streitfall dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen sei.

Zu Beginn der Pensionszahlung sei die Wiedereinstellung des alleinigen Gesellschafters nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt.

Zwar bestände auch bei späterer Neueinstellung der vom BFH adressierte Zielkonflikt zwischen Pensionsleistungen und Gehalt. Doch in dem, dem Urteil zugrundeliegenden Streitfall habe das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt letztlich lediglich einen Anerkennungscharakter und sei nicht als vollwertiges Gehalt zu bewerten. Schließlich betragen im vorgebrachten Fall Gehalt und Pension in der Summe lediglich ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge. Die Grenze einer am ursprünglichen Gehalt bemessenen Überversorgung durch die Altersbezüge, werde erheblich durch diese Leistungen unterschritten.

Angesichts dieser Umstände des vorliegenden Einzelfalles und insbesondere des Umstandes, dass auf Betreiben der GmbH zur Sicherung und Wiederherstellung ihres früheren wirtschaftlichen Erfolges der frühere Geschäftsführer wieder bestellt und angestellt wurde, hätten auch fremde Dritte eine Anstellung zu einem geringen Gehalt  zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.