Sozialversicherung kurz erklärt: Für viele unbekannt, die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine der unbekanntesten Renten. Sie zählt zu den Versichertenrenten und wird somit nicht aus der Versicherung der Verstorbenen gezahlt. Die Erziehungsrente dient als Unterhaltsersatz bei Tod des geschiedenen Ehepartners und soll die Erziehung der Kinder finanziell unterstützen.

Die Erziehungsrente ist im § 47 SGB VI geregelt und gilt inzwischen auch für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Erziehungsrente sind:

  • das Nichterreichen der Regelaltersgrenze
  • die Ehescheidung nach dem 30. Juni 1977 oder die Durchführung eines seit 2002 möglichen Ehesplittings
  • der Tod des geschiedenen Ehepartners
  • keine Wiederheirat oder Verpartnerung des Antragstellers
  • sowie die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Antragstellers von 60 Monaten

Der Umfang der Erziehungsrente:

Die Erziehungsrente wird für die Dauer der Erziehung der Kinder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres gezahlt und entspricht exakt der Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Erziehung von behinderten Kindern entfallen die zeitlichen Begrenzungen.

Bei Erhalt der Erziehungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden Abschläge erhoben. Auch wird das eigene Einkommen angerechnet. Bei dem möglichen Erhalt mehrerer Renten, wird die höhere Rente gezahlt.

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