Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern:

BSG AZ.: B 12 R 25/18 R vom 19.09.2019 – Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19

BSG AZ.: B 12 R 25/18 R vom 19.09.2019
Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 41/19

Pro Familienunternehmen / 27. September 2019

Der 12. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 19.09.2019, in der er über vier Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht zu entscheiden hatte.

BSG AZ.: B 12 R 25 vom 19.09.2019

SG Köln, AZ.:  S 40 R 1235/16 vom 20. September 2017
LSG Essen, AZ.:  L 8 R 884/17 vom 27. Juni 2018

Die klagende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2002  gegründet. Gesellschafter sind die Beigeladenen zu 1. und 2., die miteinander  verheiratet  sind, sowie der Bruder  der Beigeladenen zu 2. Alle Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt. Vom Stammkapital der Gesellschaft halten der Bruder der Beigeladenen zu 2. 51 v.H., die Beigeladene zu 2. 26 v.H. und der Beigeladene zu 1. 23 v.H.

Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit und ausnahmsweise Mehrheiten von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen vor. Der Bruder der Beigelade­ nen zu 1. ist als „Werkstattleiter, After Sales“ tätig, der Beigeladene zu 1. verantwortet den Geschäfts­bereich „Leiter Neu- und Gebrauchtfahrzeuge“ und die Beigeladene zu 2. die „Kaufmännische Abtei­lung/Buchhaltung“.

Im jeweils geschlossenen Geschäftsführervertrag ist unter anderem geregelt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. Anspruch auf eine jährliche feste Vergütung, zahlbar in 13 gleichen Mo­natsraten, zuzüglich einer erfolgsabhängigen Tantieme, Reisekostenerstattung, einen auch privat nutzbaren PKW, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate und Erholungsurlaub von 30 Ar­beitstagen für das Kalenderjahr haben. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben Bürgschaften zu Guns­ten der klagenden GmbH übernommen.

Beiträge zur Sozialversicherung führte die klagende GmbH seit Aufnahme der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht ab. In den turnusgemäß durchgeführ­ten Betriebsprüfungen beanstandete die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund dies für die bis zum 31.12.2010 reichenden Prüfungszeiträume zunächst nicht.

Für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 stellte sie mit Bescheid vom 25.04.2016 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung auf­grund Beschäftigung fest und forderte Beiträge in Höhe von insgesamt 115.325,53 Euro nach.

Die Revision der klagenden GmbH hatte keinen Erfolg.

Die beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer sind Minderheitsgesellschafter und verfügen über keine echte Sperrminorität.

Der Beigeladene zu 1) verfügte  über  26%,  die Beigeladene  zu 2)  über 23% der Gesellschaftsanteile. Der Gesellschaftsvertrag sieht für eine Beschlussfassung grundsätzlich die einfache und nur für einzelne Geschäfte ein Mehrheit von 75% vor. In diesen Fällen kommt eine Beschlussfassung zwar nur mit dem Einverständnis des Beigeladenen zu 1) in Betracht. Eine solche „unechte“ Sperrminorität vermittelt aber nicht die für eine selbstständige Tätigkeit notwendige umfas­sende Rechtsmacht.

Die vom Landessozialgericht in Bezug genommenen Prüfmitteilungen für voran­ gegangene Betriebsprüfungen enthielten lediglich die Aussage, die stichprobenweise durchgeführte Prüfung habe keine Feststellungen ergeben. Mangels Regelungswirkung liegt damit kein Verwaltungs­akt vor, der Anknüpfungspunkt für Bestands- und Vertrauensschutz hinsichtlich der Statusfrage der beigeladenen Geschäftsführer auch für die Zukunft sein könnte.

Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.09.2019

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