Wegfall der Freigrenze für Sachbezüge in 2014: Ist dies das Aus für die betriebliche Krankenversicherung?

Seit dem 01.01.2014 darf bei Beiträgen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung, wie z.B. der privaten Kranken- oder Pflegezusatzversicherung die bisher bestehende 44,- EUR Freigrenze nicht mehr angewandt werden.  Bedeutet dies das Aus für die betriebliche Krankenversicherung?

Eigentlich war die betriebliche Krankenversicherung (bKV) für beide Seiten eine feine Sache. Konnte sich der Arbeitgeber an der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Arbeitnehmer beteiligen und somit einen aktiven Beitrag zur Gesundheitspflege seiner Mitarbeiter leisten.

Blieb der Anteil des Arbeitgebers zum Versicherungsschutz des Arbeitnehmers unter der 44,- EUR Grenze, so galten diese Beiträge bisher als Sachzuwendungen (BFH Urteil vom 14.04.2011, AZ VI R 24/10) und waren somit steuerfrei und Beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Wegfall der Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung

Für viele überraschend, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 10.10.2013 (GZ IV C 5 – S 2334/13/10001) der bisherigen Regelung nun eine klare Absage erteilt. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist, führe die anteilige Beitragszahlung des Arbeitgebers zum Zufluss von Barlohn und unterliegt zukünftig der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Umsetzung ab den 01.01.2014

Was bedeutet dies für die Unternehmen, die sich für die Einrichtung einer betrieblichen Krankenversicherung entschieden haben? Gemäß den Anweisungen des BMF ist die neue Rechtsauffassung auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Das bedeutet, dass ab sofort alle betroffenen Entgeltrechner, bzw. die Entgeltabrechnungen umzustellen sind.

Die Investition in die Gesundheit der Mitarbeiter bleibt trotz alledem eine lohnenswerte Sache

Auch wenn nun durch die entfallende Einstufung als Sachwert ein wesentlicher Vorteil der betrieblichen Krankenversicherung verloren gegangen ist, gibt es viele Gründe, die für die Beibehaltung und den zukünftigen Ausbau von Modellen zur betrieblichen Krankenversicherung sprechen.

So ist die Einstufung der Arbeitgeberanteile als geldwerten Vorteil noch immer wesentlich vorteilhafter, als eine private Absicherung. Auch sollte die Möglichkeit zur alternativen Pauschalversteuerung nach § 40 EStG und der somit weiterhin bestehende Vorteil der Sozialversicherung genau geprüft werden.

Reduzierte Fehlzeiten, mehr Motivation und eine höhere Mitarbeiterbindung

Nach wie vor bietet die betriebliche Krankenversicherung zahlreiche, hochinteressante Vorteile und dies für beide Seiten. So kann zum Beispiel bei der Einrichtung von Rahmenverträgen schon ab einer Betriebs-/Gruppengröße von mehr als 5 Mitarbeitern auf Gesundheitsprüfungen verzichtet werden. Gegenüber privat abgeschlossenen Einzeltarifen, Beitragsvorteile von bis zu 50% erzielt werden und auch die Familienangehörigen und somit selbstverständlich auch die Angehörigen des Unternehmers zu den gleichen Konditionen, ohne Gesundheitsprüfung mit allen Beitragsvorteilen mitversichert werden.

Auch in 2014 bleibt es dabei

Auch wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben, können sich Arbeitgeber bei der Einrichtung von Modellen zur betrieblichen Krankenversicherung als Sozialer Arbeitgeber, dem die Gesundheit seiner Mitarbeiter wichtig ist positionieren. So ihre Chancen bei der Gewinnung und der Bindung von dringend benötigten Arbeitskräften deutlich erhöhen. Einen aktiven Beitrag zur Reduzierung der Krankheitskosten leisten, Fehlzeiten reduzieren und die Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiter steigern.

Denn gesunde und glückliche Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital für den Arbeitgeber.

zurück zum Blog